Vereinssatzung

VEREINSSATZUNG

Gültige Fassung vom Juli 2023


§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen »TC Oberhaching« mit dem Zusatz »e. V.« nach der Eintragung im Vereinsregister und hat seinen Sitz in Oberhaching.

§ 2 Zweck

  1. Der ausschließliche Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
  2. Der Verein soll Mitglied sein des
    1. Landessportbundes Bayern e. V.,
    2. Bayerischen Tennisverbandes e. V.,
    3. Deutschen Tennisbundes e. V.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landessportbundes, des Bayerischen Tennisverbandes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Jedermann kann Mitglied des Vereins werden.
  2. Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Minderjährige können nur mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden.
  3. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Aufnahme und Ablehnung werden dem Be­werber in Textform mitgeteilt.
  4. Wird ein Antrag um Aufnahme in den Verein vom Vorstand abgelehnt, steht dem Bewerber das Recht zu, innerhalb von einer Woche seit Erhalt der Ablehnung in Textform die Mitglieder­versammlung anzurufen. Das Schreiben ist an den Vorstand zu richten, der unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen hat. Die Mitgliederversammlung entscheidet nach An­hörung des Betroffenen und des Vorstandes, ob die Ablehnung des Antrages um Aufnahme in den Verein durch den Vorstand wirksam bleibt, oder ob dem Antrag stattgegeben wird.
  5. Die Mitgliedschaft im Verein setzt für die Dauer der Mitgliedschaft eine Anerkennung der Gebührenordnung voraus, sowie die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren, die der Verein nutzen kann, um Forderungen aus dem Vereinsleben einzuziehen.
  6. Mitglieder im ersten Jahr werden als Mitglieder im Probejahr bezeichnet und haben bei der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    a) durch den Austritt
    b) durch den Tod des Mitgliedes
    c) durch Ausschluss des Mitgliedes
  2. Der Austritt erfolgt durch Erklärung in Textform an den Vorstand und ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.
  3. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist zulässig, wenn es dem Verein unzumutbar ist, das Mitgliedschaftsverhältnis fortzusetzen, insbesondere wenn das auszuschließende Mitglied den Vereinsinteressen zuwidergehandelt hat. Der Ausschluss kann von jedem volljährigen Mitglied beim Vorstand beantragt werden. Der Antrag bedarf der Textform und ist zu begründen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem betroffenen Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme, innerhalb angemessener Frist, zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist in Textform zu begründen und dem betroffenen Mitglied zu übersenden. Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem ausgeschlossenen Mitglied das Recht zu, innerhalb von einer Woche seit Erhalt des Beschlusses, in Textform die Mitgliederversamm­lung anzurufen. Das Schreiben ist an den Vorstand zu richten, der unverzüglich eine Mitglieder­versammlung einzuberufen hat. Die Mitgliederversammlung entscheidet nach Anhörung des Betroffenen und des Vorstandes über den Ausschluss. Macht ein Mitglied von dem Recht, die Mitgliederversammlung anzurufen, keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass der Ausschluss nicht gerichtlich angefochten werden kann.
  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist auch durch einfache Streichung aus dem Mitgliederver­zeichnis zulässig, wenn ein Mitglied mit der Entrichtung der von der Mitgliederversammlung festgesetzten Aufnahmegebühr und der Vereinsbeiträge oder sonstiger finanzieller Verpflich­tungen drei Monate in Verzug ist und trotz Mahnung in Textform mit Androhung des Aus­schlusses diese Rückstände nicht bezahlt. Über die Streichung entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied ist von der Streichung in Textform zu benachrichtigen. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung nicht angerufen werden.

§ 7 Beiträge

  1. Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben eine Aufnahmegebühr, laufende Beiträge und Sonderbeiträge für besondere Zwecke, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden.
  2. Mitglieder, die länger als drei Monate mit ihren Verpflichtungen im Rückstand sind, verlieren
    das Recht zur Teilnahme an Vereinsveranstaltungen und sportlichen Wettkämpfen, sowie zur Ausübung des Stimmrechts.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand.

§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen, der Ort und Zeit der Versamm­lung bestimmt.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich in den ersten drei Monaten des Kalender­jahres und zu verkehrsüblichen Zeiten einzuberufen.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder auf in Textform begründeten Antrag von mindestens 20% der Mitglieder. Außerordentlichen Mitgliederver­sammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu, wie den ordentlichen.
  4. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens vier Wochen vorher in Textform, per Brief oder per E-Mail zu erfolgen.
  5. In der Einladung ist die Tagesordnung anzugeben.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Der 1.Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, ist dieser aus persönlichen oder objektiven Gründen verhindert, geht die Leitung an den 2. bzw. 3. Vorsitzenden über.
  2. In jeder Mitgliederversammlung muss erst ein Protokollführer gewählt werden. Das gilt nicht, wenn ein Protokollführer bereits für eine bestimmte Zeit gewählt ist.
  3. Zur Beschlussfassung ist die absolute Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  4. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
  5. Satzungsänderungen können nur mit 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  6. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  7. Jede Abstimmung erfolgt grundsätzlich durch Zuruf oder Handzeichen. Die Mitgliederversammlung kann jeweils eine andere Art der Stimmabgabe beschließen.
  8. Minderjährige Mitglieder und Mitglieder im Probejahr haben kein Stimmrecht.
  9. Über die Zulassung von Anträgen, die nicht in der Tagesordnung angekündigt worden sind, muss die Mitgliederversammlung entscheiden. Ist der Antrag zugelassen, dann ist hierüber zu beschließen.

§ 11 Niederschrift

Über die Versammlung hat der Protokollführer eine Niederschrift aufzunehmen, die von ihm und dem Leiter der Versammlung zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen, das Abstimmungsergebnis ist ziffernmäßig genau anzugeben.

§ 12 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1.Vorsitzenden und dem 2.Vorsitzenden, sowie dem Kassier. Der 1. oder 2. Vorsitzende kann den Verein allein, gerichtlich und außergerichtlich, vertreten, der Kassier nur zusammen mit dem 1. oder 2. Vorsitzenden.
  2. Der 1. Vorsitzende führt allein die Geschäfte des Vereins und repräsentiert ihn nach außen. Dem 2. Vorsitzenden obliegt die Geschäftsführung nur, wenn der 1. Vorsitzende aus persönlichen oder objektiven Gründen nicht in der Lage ist, die Vertretung wahrzunehmen, oder wegfällt und dies entweder selbst angezeigt hat, oder die Verhinderung von dritter Seite bestätigt wurde. Der Kassier (3. Vorsitzender) führt die Geschäfte nur, wenn die beiden ersten Vorsitzenden wie beschrieben verhindert sind, und die Termine nicht verschoben werden können.
  3. Will der Verein ein Rechtsgeschäft mit einem Vorstandsmitglied abschließen, so wird der Verein von dem anderen Vorstandsmitglied vertreten.
  4. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern zu prüfen. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über das Ergebnis haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt im Rahmen der regelmäßigen Vorstandswahlen. Die Kassenprüfer selbst sind nicht Teil des Vorstands.

§ 13 Wahl des Vorstandes

  1. Die Wahl des Vorstandes erfolgt in jeder zweiten ordentlichen Mitgliederversammlung.
  2. Wählbar ist jedes volljährige Mitglied.
  3. Tritt ein Vorstandsmitglied vorzeitig zurück, oder endet das Amt aus einem sonstigen Grund, so ist in der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl durchzuführen. An dem bereits laufenden Wahlturnus gemäß Ziffer 1 ändert sich nichts.

§ 14 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein erhoben und verarbeitet.
  2. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
  3. Als Mitglied in den unter §2 genannten Verbänden ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden.
  4. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
    1. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
    2. Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
    3. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
    4. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
  5. Der TC Oberhaching e.V. hat Versicherungen abgeschlossen, aus denen der Verein und / oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit es zur Regulierung von Versicherungsfällen erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.
  6. Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten, Texte, Fotos und Filme seiner Mitglieder auf seiner Homepage und übermittelt diese Daten zur Veröffentlichung an Print- und elektronische Medien. Dies betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse und erfolgreiche Sportler, Wahlergebnisse sowie bei sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen anwesende Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder. Die Veröffentlichung und Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei, neben Fotos und Filmen, auf Namen, Vereinszugehörigkeit, Funktion im Verein und – soweit aus sportlichen Gründen (z. B. Einteilung in Wettkampfklassen) erforderlich – Alter oder Geburtsjahrgang.
  7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.

§ 15 Vermögensanfall

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung des Wohlfahrtswesens und mildtätiger Zwecke, welcher von der Vorstandschaft in Abstimmung mit der Mitgliederversammlung bestimmt werden kann.

§ 16 Eintragung

Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.